Autor: Hochlenert

Amputationen gehören zu den unumkehrbaren Folgen des Diabetischen Fußsyndroms (DFS) und sind aus vielen Gründen gefürchtet. Amputationen oberhalb des Sprunggelenks erlauben das Gehen nur, wenn die Betroffenen die Verwendung einer Prothese erlernen. Über 50% schaffen das nicht. Aber auch Amputationen unterhalb der Knöchel sind nicht harmlos. Der Verlust der Stützfunktion des amputierten Teils hat Fehlbelastungen zur Folge, die neuen Ulzera Vorschub leisten. Zudem reagieren die Betroffenen unterschiedlich auf den Verlust eines Teils ihres Körpers, manche traumatisiert. Sie gelten als unnötig oft eingesetzt, einerseits durch Unwissenheit über Alternativen, andererseits durch ökonomische Fehlanreize. Der g-BA hat das 2021 bestätigt und Amputationen beim DFS als Eingriffe eingestuft, bei „denen eine Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist“.

Hier werden Links zu den Dokumenten und zu Formularen aufgeführt, die es Interessierten erleichtern sollen, sich mit dem Verfahren zu beschäftigen und sich als Zweitmeiner zu bewerben.

Gesetz und Richtlinie

Die Zweitmeinung wird in §27b des SGB V geregelt. Insbesondere legt das Gesetz die Pflicht der Aufklärenden fest, Betroffene mündlich über ihr Recht auf eine Zweitmeinung zu unterrichten und wie sie daran kommen.

Der g-BA definiert Einzelheiten und hat eine Zweitmeinungsrichtlinie erlassen, die einen allgemeinenTeil hat und einen eingriffspezifischen Teil. Der eingriffspezifische Teil definiert die Facharztgruppen und die Qualifikation, die angehende Zweitmeiner nachweisen müssen. Mit jedem neuen Eingriff wird die Richtlinie erneuert, der allgemeine Teil ändert sich dabei selten.

IQWIG und Kassenärztliche Vereinigung

Das IQWIG veröffentlicht Informationen für Patienten, sowohl zum Verfahren an sich als auch Entscheidungshilfen bei den einzelnen Indikationen.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen pflegen die Liste der Zweitmeiner, die KBV fasst sie deutschlandweit zusammen. Bei „beliebten“ Eingriffen haben sich viele Zweitmeiner gemeldet. Beim Diabetische Fuß ist das nicht der Fall: Die Zweitmeinung selbst ist so gut wie nicht honoriert und die Behandlung der Patienten ist mühsam. Umso wichtiger ist es, dass sich engagierte Einrichtungen melden. Hier links zu relevanten Seiten:

Fazit

Eine Gründungsforderung der AG Fuß ist Gesetz geworden – Zweitmeinung vor Amputationen. Dabei geht das Verfahren deutlich weiter als die Forderung der AG Fuß: auch vor Amputationen unterhalb des Sprunggelenks muss über das Recht auf eine Zweite Meinung und wie diese zu erhalten ist aufgeklärt werden. Die gesetzliche Grundlage des Verfahrens zielt darauf ab, Betroffene zur partizipativen Entscheidungsfindung zu ertüchtigen. Ein Gespräch zwischen Erst- und Zweitmeiner ist nicht vorgesehen. Für eine Erkrankung mit Leibesinselschwund, bei der Menschen gegenüber dem Zerfall ihrer Extremität oft merkwürdig distanziert und unbeteiligt sind, ist das eine Hürde. Umso wichtiger ist, dass sich engagierte Einrichtungen als Zweitmeiner bewerben.